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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2025

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung von gebäudetechnischen Leistungen durch die

benmark Gebäudetechnik GmbH
Markus Meyerink u. Thorben Münz (GGF)

Donnerschweer Str. 210 | 26123 Oldenburg
Tel.: 0441 40572910
E-Mail: info@benmark.de
Web: www.benmark.de
Amtsgericht Oldenburg | HRB 222038
USt-ID DE367682432

(2) Diese AGB gelten für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern (§ 14 BGB) gleichermaßen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn benmark Gebäudetechnik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die benmark Gebäudetechnik GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu bedienen (Erfüllungsgehilfen). Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es ausdrücklich nicht.

(2) Alle Abbildungen, Zeichnungen, Angebote, Berechnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der benmark Gebäudetechnik GmbH und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind alle Unterlagen unverzüglich und vollständig an die benmark Gebäudetechnik GmbH zurückzugeben bzw. digital zu löschen.

(3) Die benmark Gebäudetechnik GmbH ist berechtigt, von den installierten bzw. montierten Vertragsgegenständen Lichtbild- und/oder Videoaufnahmen zu erstellen und diese zu Referenz- und Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen (z. B. auf der Website, in Broschüren oder in sozialen Medien). Personenbezogene Daten werden ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung gemäß DSGVO verwendet.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass am Installationsort ein uneingeschränkter, funktionstüchtiger und dauerhaft verfügbarer Internetzugang sowie ein durchgängiger Stromanschluss vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind zwingend erforderlich für Betrieb, Steuerung, Überwachung und ggf. Fernwartung der gelieferten Systeme. Für Funktionsstörungen, Datenverluste, Ausfälle, Einschränkungen der Anlagenfunktion oder daraus resultierende Schäden, die auf eine fehlende oder nicht funktionsfähige Internetverbindung bzw. Stromversorgung zurückzuführen sind, übernimmt die benmark Gebäudetechnik GmbH nur im gesetzlich zulässigen Rahmen die Haftung.

5) Die benmark Gebäudetechnik GmbH und/oder unsere Erfüllungsgehilfen führen den Auftragsgegenstand vertragsgemäß aus.

Renovierungsarbeiten oder Ausbesserungen, insbesondere Spachtel-, Tapezier-, Maler- oder sonstige Schönheitsreparaturen, sind keine Vertragsleistung, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart und von der benmark Gebäudetechnik GmbH bestätigt. Für diese Arbeiten besteht keine finanzielle oder sonstige Verpflichtung unsererseits; die volle Verantwortung und Kostenübernahme liegen beim Kunden.

§3 Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der benmark Gebäudetechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden und durch eine entsprechende Auftragsbestätigung der benmark Gebäudetechnik GmbH in Textform, insbesondere per E-Mail. Alternativ kann der Vertrag auch durch Unterzeichnung eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen werden. Ein Vertragsschluss über elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, ist ausdrücklich zulässig.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

§4 Leistungsumfang
(1) Die benmark Gebäudetechnik GmbH bietet Leistungen im Bereich der Gebäudetechnik an. Dazu zählen insbesondere Montage, Installation, Wartung, Modernisierung und Sanierung technischer Versorgungsanlagen und Gebäudesysteme, einschließlich der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik sowie zugehörigem Zubehör. Auch damit verbundene Dienstleistungen und technische Betreuung gehören zum Leistungsrahmen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils erteilten Auftrag und der dazugehörigen Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung von §3 und ist für die Vertragsparteien binden.

(3) Teilleistungen durch benmark Gebäudetechnik GmbH sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit der Kunde Verbraucher ist. Unternehmerpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt.

(2) Ist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts aufgeführt, so werden die Zahlungsmodalitäten wie folgt vereinbart:

  • 50 % Anzahlung, fällig innerhalb von 5 Werktagen ab Auftragserteilung,
  • 50 % Restzahlung, fällig innerhalb von 5 Werktagen nach erfolgter Inbetriebnahme der Anlage durch die benmark Gebäudetechnik GmbH.

(3) Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Skonto wird nicht gewährt.

(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, behält sich benmark Gebäudetechnik GmbH vor, Mahngebühren sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen, soweit diese gesetzlich zulässig sind.

§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Komponenten und Systeme bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der benmark Gebäudetechnik GmbH.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Vertragsverletzung, ist benmark Gebäudetechnik GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern.

§7 Liefer- und Ausführungsfristen
(1) Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden.

(2) Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen oder Arbeitskämpfe verlängern die vereinbarten Fristen angemessen.

§8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen (z. B. Zugang, Stromversorgung, Fundament, Baugenehmigungen).

(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Vertragserfüllung relevanten Dokumente und Informationen auf Anfrage an die benmark Gebäudetechnik GmbH auszuhändigen bzw. zu übermitteln.

(3) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund mangelnder Mitwirkung berechtigen benmark Gebäudetechnik GmbH zur Anpassung von Terminen und zur gesonderten Berechnung.

§9 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für Verbraucher beträgt die Frist fünf Jahre und für Unternehmer beträgt die Frist zwei Jahre ab Abnahme bzw. Inbetriebnahme der Anlage durch die benmark Gebäudetechnik GmbH, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Mängel sind der benmark Gebäudetechnik GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Im Falle berechtigter Mängelrügen hat benmark Gebäudetechnik GmbH das Recht auf Nachbesserungen oder Ersatzlieferung.

(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile (z. B. Filter, Dichtungen, Anoden, Ventile), Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Bedienung, eigenmächtiger Eingriffe oder unterlassener Wartung, äußere Einwirkungen wie Blitzschlag, Frost, Wasser oder Tierbiss, sowie Störungen durch nicht von uns gelieferte Komponenten, Softwarefehler Dritter oder Netzwerkprobleme, sowie bei unsachgemäßer oder unterlassener Wartung gemäß Herstellerangaben.

§10 Haftung
(1) Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet benmark Gebäudetechnik GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Haftung ist – außer bei Vorsatz und Personenschäden – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Für Datenverluste haftet die benmark Gebäudetechnik GmbH nur, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn von Arbeiten eine angemessene Datensicherung durchzuführen. Eine weitergehende Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung für Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn) wird ausgeschlossen, es sei denn, benmark Gebäudetechnik GmbH hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder soweit zwingend gesetzliche Haftung besteht.

§11 Wartungsvertrag
(1) Die benmark Gebäudetechnik GmbH bietet dem Kunden die Möglichkeit, einen gesonderten Wartungsvertrag über die regelmäßige Instandhaltung, Prüfung und Pflege der gelieferten oder installierten Anlagen abzuschließen. Umfang, Intervalle, Laufzeit und Vergütung werden individuell im Vertrag geregelt.

(2) Der Kunde bestätigt den Abschluss oder die Ablehnung eines Wartungsvertrags in Textform (z. B. E-Mail). Erfolgt binnen 14 Tagen nach Angebotsübersendung keine Rückmeldung, gilt das Angebot als abgelehnt.

(3) Bei Ablehnung trägt der Kunde die Verantwortung für die fachgerechte Wartung gemäß Herstellervorgaben. Bei Ablehnung des Wartungsvertrags haftet die benmark Gebäudetechnik GmbH nicht für Schäden infolge unterlassener oder unsachgemäßer Wartung.

(4) Ohne gültigen Wartungsvertrag besteht keine Verpflichtung zur Wartung, Prüfung oder Instandhaltung durch die benmark Gebäudetechnik GmbH.

§12 Rücktrittsrecht bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Leistungserbringung
(1) Stellt sich nach Vertragsschluss, insbesondere im Zuge der technischen Prüfung vor Ort oder während der Ausführungsarbeiten heraus, dass die geschuldete Leistung aufgrund unvorhersehbarer, technischer oder baulicher Gegebenheiten – insbesondere in Altbauten – unmöglich (§ 275 BGB) oder unzumutbar (§ 313 BGB) ist, so ist die benmark Gebäudetechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Erfüllung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne dieses Vertrages liegt insbesondere dann vor, wenn die technische Realisierbarkeit des Einbaus durch versteckte Mängel, fehlende statische oder brandschutztechnische Voraussetzungen, unzureichende Bausubstanz oder nicht zugängliche Leitungssysteme objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand herstellbar ist. Dies gilt auch bei nicht bekannten asbesthaltigen Materialien oder nachträglich erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die vor Vertragsschluss nicht absehbar waren.

(3) Im Falle eines berechtigten Rücktritts durch benmark Gebäudetechnik GmbH gemäß §12 Abs. 1 behält das Unternehmen Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen (§ 642 BGB), einschließlich der Planungs- und Anfahrtskosten sowie bereits bestellter und nicht stornierbarer Materialien.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, die baulichen Gegebenheiten nach bestem Wissen bei Auftragserteilung vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen. Eine Haftung der benmark Gebäudetechnik GmbH für Nachteile, Mehraufwände oder technische Komplikationen, die auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben, verdeckte Mängel oder nachträglich auftretende Hindernisse zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

(5) Sofern im Einzelfall Zusatzarbeiten erforderlich werden, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, kann die benmark Gebäudetechnik GmbH diese – sofern technisch möglich – nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung ausführen. Eine solche Ausführung erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den Kunden.

§13 Vorbehalt der Selbstbelieferung / Kein Beschaffungsrisiko
Die benmark Gebäudetechnik GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer (kongruentes Deckungsgeschäft). Bei Nicht-verfügbarkeit der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen und es können im Falle eines Rücktritts auch keine weiteren Ansprüche vom Kunden geltend gemacht werden.

§14 Zahlungsaufforderung des Netzbetreibers
1) Der Kunde trägt sämtliche durch den zuständigen Netzbetreiber oder sonstige Energieversorger erhobenen Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Anmeldung, Inbetriebnahme, dem laufenden Betrieb oder sonstigen technischen Anforderungen im Zusammenhang mit der gelieferten Auftragsleistung stehen. Dies umfasst sowohl einmalige als auch laufende Kosten. Hierzu zählen insbesondere – jedoch nicht abschließend:

  • Prüfungen und Netzverträglichkeitsanalysen
  • Baukostenzuschüsse
  • Anpassungen oder Verstärkungen des Hausanschlusses
  • Anpassung oder Austausch des Zählerschranks nach den jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers sowie den anzuwendenden VDE-Vorschriften
  • Zusätzliche Leitungen und Messeinrichtungen
  • Zählerwechsel sowie der Einbau eines neuen Zählers (auch Zwischenzähler), sofern dies vom Netzbetreiber gefordert oder vom Kunden gewünscht wird
  • Gebühren für den Einbau und die Nutzung von Smart-Metern
  • Mess- und Regeltechnik des Netzbetreibers (z. B. Steuerboxen, Steuerleitungen, externe Schaltsignale)
  • Laufende Gebühren wie insbesondere Netzentgelte, Messentgelte, Zählermieten, Grundpreise, Abrechnungskosten sowie sämtliche weiteren regelmäßigen Betriebskosten des Netzanschlusses
  • Nachträgliche bauliche Maßnahmen oder Infrastruktur-Erweiterungen (z. B. Erneuerung des Hausanschlusskastens, Anpassungen am Zählerplatz) und etwaige spätere Kostenänderungen durch den Netzbetreiber, insbesondere infolge geänderter Tarifmodelle, Neubewertungen oder abweichender Kostenvoranschläge

(2) Sämtliche vorgenannten Maßnahmen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem zuständigen Netzbetreiber und dürfen ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb gemäß §14a EnWG und §19 NAV durchgeführt werden.

(3) Eine Verrechnung oder Minderung dieser Fremdkosten gegenüber dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis der benmark Gebäudetechnik GmbH ist ausgeschlossen.

§15 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

(2) Die Widerrufsbelehrung und das Musterformular sind Bestandteil des Auftragsanhangs.

(3) Bei vollständiger Leistungserbringung innerhalb der Widerrufsfrist erlischt das Widerrufsrecht, sofern der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat.

§16 Datenschutz
(1) Es gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie das BDSG.

(2) Detaillierte Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der separaten Datenschutzerklärung auf unserer Webseite zu entnehmen.

§17 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sonder-vermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Oldenburg.

Bei Verbrauchern (Privatkunden) gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Dieser richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Verbrauchers gemäß § 13 BGB und den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung zu Ungunsten des Verbrauchers ist ausgeschlossen.

§18 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und/oder der elektronischen Form (z.B. E-Mail). An mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter und/oder sonstiger Dritter im Rahmen der Vertragsanbahnung sowie nach Zustandekommen des Vertrags ist die benmark Gebäudetechnik GmbH nicht gebunden.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift oder eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

(3) Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Webseite www.benmark.de abrufbar.

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