Stand: Januar 2026
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung von gebäudetechnischen Leistungen durch die benmark Gebäudetechnik GmbH
Markus Meyerink u. Thorben Münz (GGF)
Gerhard-Stalling-Str. 19a | 26135 Oldenburg
Tel.: 0441 40572910
E-Mail: info@benmark.de
Web: www.benmark.de
Amtsgericht Oldenburg | HRB 222038
USt-ID DE367682432
(2) Diese AGB gelten für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern (§ 14 BGB) gleichermaßen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn benmark Gebäudetechnik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(1) Die benmark Gebäudetechnik GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu bedienen (Erfüllungsgehilfen). Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es ausdrücklich nicht.
(2) Alle Abbildungen, Zeichnungen, Angebote, Berechnungen, Kosten-voranschläge und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der benmark Gebäudetechnik GmbH und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind alle Unterlagen unverzüglich und vollständig an die benmark Gebäudetechnik GmbH zurückzugeben bzw. digital zu löschen.
(3) Die benmark Gebäudetechnik GmbH ist berechtigt, von den installierten bzw. montierten Vertragsgegenständen technische Lichtbild- und/oder Videoaufnahmen ohne Personenbezug zu erstellen und diese anonymisiert zu internen Dokumentationszwecken sowie als technische Referenzen zu verwenden. Eine Nutzung zu werblichen Zwecken, die einen Personen-, Objekt- oder Ortsbezug (z. B. Hausfassade, Hausnummer, individuelle Gestaltung) erkennen lässt, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, ausdrücklichen Einwilligung des Kunden gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass am Installationsort ein funktionsfähiger Internetzugang sowie ein durchgängiger Stromanschluss im zumutbaren und marktüblichen Umfang verfügbar ist. Diese Voraussetzungen sind zwingend erforderlich für Betrieb, Steuerung, Überwachung und ggf. Fernwartung der gelieferten Systeme. Für Funktionsstörungen, Datenverluste, Ausfälle, Einschränkungen der Anlagenfunktion oder daraus resultierende Schäden, die auf eine fehlende oder nicht funktionsfähige Internetverbindung bzw. Stromversorgung zurückzuführen sind, übernimmt die benmark Gebäudetechnik GmbH nur im gesetzlich zulässigen Rahmen die Haftung.
(5) Die benmark Gebäudetechnik GmbH und/oder unsere Erfüllungsgehilfen führen den Auftragsgegenstand vertragsgemäß aus. Renovierungsarbeiten oder Ausbesserungen, insbesondere Spachtel-, Tapezier-, Maler- oder sonstige Schönheitsreparaturen, sind keine Vertragsleistung, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart und von der benmark Gebäudetechnik GmbH bestätigt. Für diese Arbeiten besteht keine finanzielle oder sonstige Verpflichtung unsererseits; die volle Verantwortung und Kostenübernahme liegen beim Kunden.
(1) Die Angebote der benmark Gebäudetechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden und durch eine entsprechende Auftragsbestätigung der benmark Gebäudetechnik GmbH in Textform, insbesondere per E-Mail. Alternativ kann der Vertrag auch durch Unterzeichnung eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen werden. Ein Vertragsschluss über elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, ist ausdrücklich zulässig.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
(1) Die benmark Gebäudetechnik GmbH bietet Leistungen im Bereich der Gebäudetechnik an. Dazu zählen insbesondere Montage, Installation, Wartung, Modernisierung und Sanierung technischer Versorgungsanlagen und Gebäudesysteme, einschließlich der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik sowie zugehörigem Zubehör. Auch damit verbundene Dienstleistungen und technische Betreuung gehören zum Leistungsrahmen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils erteilten Auftrag und der dazugehörigen Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung von §3 und ist für die Vertragsparteien bindend.
(3) Teilleistungen durch benmark Gebäudetechnik GmbH sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(4) Die benmark Gebäudetechnik GmbH wird vor Zugang einer Förderzusage keine Maßnahmen durchführen, die im Sinne der geltenden Förderrichtlinien (z. B. BEG) einen Vorhabensbeginn darstellen – es sei denn, der Auftraggeber hat dies ausdrücklich gewünscht und bestätigt, dass er über das damit verbundene Risiko informiert wurde.
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit der Kunde Verbraucher ist. Unternehmerpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt.
(2) Ist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts aufgeführt, so werden die Zahlungsmodalitäten wie folgt vereinbart:
(3) Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Skonto wird nicht gewährt.
(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, behält sich benmark Gebäudetechnik GmbH vor, Mahngebühren sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen, soweit diese gesetzlich zulässig sind.
(5) Sofern der Auftraggeber die benmark Gebäudetechnik GmbH ausdrücklich mit vorbereitenden Maßnahmen zur Förderantragstellung (z. B. Heizlastberechnung, technische Prüfung, Projekt-registrierung bei der DENA) beauftragt, erfolgt deren Berechnung unabhängig vom Zustandekommen oder Erfolg des Hauptvertrags bzw. der Förderung. Im Fall eines Widerrufs oder einer Ablehnung der Förderung ist diese Leistung nach § 357 Abs. 8 BGB zu vergüten.
(1) Die gelieferten Komponenten und Systeme bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der benmark Gebäudetechnik GmbH.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Vertragsverletzung, ist benmark Gebäudetechnik GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern.
(1) Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden.
(2) Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen oder Arbeitskämpfe verlängern die vereinbarten Fristen angemessen.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen (z. B. Zugang, Stromversorgung, Fundament, Baugenehmigungen).
(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Vertragserfüllung relevanten Dokumente und Informationen auf Anfrage an die benmark Gebäudetechnik GmbH auszuhändigen bzw. zu übermitteln.
(3) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund mangelnder Mitwirkung berechtigen benmark Gebäudetechnik GmbH zur Anpassung von Terminen und zur gesonderten Berechnung.
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist bei Werkleistungen an Bauwerken oder bei Leistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Überwachung eines Bauwerks besteht, fünf Jahre ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für sonstige Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme bzw. Inbetriebnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, sofern gesetzlich nichts Abweichendes zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Mängel sind der benmark Gebäudetechnik GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Im Falle berechtigter Mängelrügen hat benmark Gebäudetechnik GmbH das Recht auf Nachbesserungen oder Ersatzlieferung.
(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile (z. B. Filter, Dichtungen, Anoden, Ventile), Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung oder Bedienung, eigenmächtiger Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen durch Dritte, unterlassener oder nicht fachgerechter Wartung gemäß Herstellerangaben, äußerer Einwirkungen wie Blitzschlag, Frost, Wasser, Tierbiss sowie Störungen oder Schäden durch nicht von der benmark Gebäudetechnik GmbH gelieferte Komponenten, durch Software oder Systeme Dritter oder durch Netzwerk- und Kommunikationsprobleme, soweit diese nicht von der benmark Gebäudetechnik GmbH zu vertreten sind.
(1) Die benmark Gebäudetechnik GmbH haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenso unberührt wie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Für Datenverluste haftet die benmark Gebäudetechnik GmbH nur, soweit diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung durchzuführen.
(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Produktionsausfall) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Die benmark Gebäudetechnik GmbH bietet dem Kunden die Möglichkeit, einen gesonderten Wartungsvertrag über die regelmäßige Instandhaltung, Prüfung und Pflege der gelieferten oder installierten Anlagen abzuschließen. Umfang, Intervalle, Laufzeit und Vergütung werden individuell im Vertrag geregelt.
(2) Der Kunde bestätigt den Abschluss oder die Ablehnung eines Wartungsvertrags in Textform (z. B. E-Mail). Erfolgt binnen 14 Tagen nach Angebotsübersendung keine Rückmeldung, gilt das Angebot als abgelehnt.
(3) Bei Ablehnung trägt der Kunde die Verantwortung für die fachgerechte Wartung gemäß Herstellervorgaben. Bei Ablehnung des Wartungsvertrags haftet die benmark Gebäudetechnik GmbH nicht für Schäden infolge unterlassener oder unsachgemäßer Wartung.
(4) Ohne gültigen Wartungsvertrag besteht keine Verpflichtung zur Wartung, Prüfung oder Instandhaltung durch die benmark Gebäudetechnik GmbH.
(1) Stellt sich nach Vertragsschluss, insbesondere im Zuge der technischen Prüfung vor Ort oder während der Ausführungsarbeiten heraus, dass die geschuldete Leistung aufgrund unvorhersehbarer, technischer oder baulicher Gegebenheiten – insbesondere in Altbauten – unmöglich (§ 275 BGB) oder unzumutbar (§ 313 BGB) ist, so ist die benmark Gebäudetechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Erfüllung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne dieses Vertrages liegt insbesondere dann vor, wenn die technische Realisierbarkeit des Einbaus durch versteckte Mängel, fehlende statische oder brandschutztechnische Voraussetzungen, unzureichende Bausubstanz oder nicht zugängliche Leitungssysteme objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand herstellbar ist. Dies gilt auch bei nicht bekannten asbesthaltigen Materialien oder nachträglich erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die vor Vertragsschluss nicht absehbar waren.
(3) Im Falle eines berechtigten Rücktritts durch benmark Gebäudetechnik GmbH gemäß §12 Abs. 1 behält das Unternehmen Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen (§ 642 BGB), einschließlich der Planungs- und Anfahrtskosten sowie bereits bestellter und nicht stornierbarer Materialien.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, die baulichen Gegebenheiten nach bestem Wissen bei Auftragserteilung vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen. Eine Haftung der benmark Gebäudetechnik GmbH für Nachteile, Mehraufwände oder technische Komplikationen, die auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben, verdeckte Mängel oder nachträglich auftretende Hindernisse zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
(5) Sofern im Einzelfall Zusatzarbeiten erforderlich werden, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, kann die benmark Gebäudetechnik GmbH diese – sofern technisch möglich – nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung ausführen. Eine solche Ausführung erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den Kunden.
(6) Ein Rücktritt ist auch möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die technischen Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit objektiv nicht gegeben sind, oder der Förderantrag abgelehnt wurde.
Die benmark Gebäudetechnik GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts. Sofern die benmark Gebäudetechnik GmbH ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Kunde trägt sämtliche durch den zuständigen Netzbetreiber oder sonstige Energieversorger erhobenen Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Anmeldung, Inbetriebnahme, dem laufenden Betrieb oder sonstigen technischen Anforderungen im Zusammenhang mit der gelieferten Auftragsleistung stehen. Dies umfasst sowohl einmalige als auch laufende Kosten. Hierzu zählen insbesondere – jedoch nicht abschließend:
(2) Sämtliche vorgenannten Maßnahmen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem zuständigen Netzbetreiber und dürfen ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb gemäß §14a EnWG und §19 NAV durchgeführt werden.
(3) Eine Verrechnung oder Minderung dieser Fremdkosten gegenüber dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis der benmark Gebäudetechnik GmbH ist ausgeschlossen.
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.
(2) Die Widerrufsbelehrung und das Musterformular sind Bestandteil des Auftragsanhangs.
(3) Bei vollständiger Leistungserbringung innerhalb der Widerrufsfrist erlischt das Widerrufsrecht, sofern der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Sofern vor Abschluss des Hauptvertrages ein gesonderter Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung im Zusammenhang mit einer Fördermaßnahme geschlossen wird, beginnt die Widerrufsfrist für diesen Vertrag mit dessen ordnungsgemäßer Belehrung. Der Hauptvertrag stellt in diesem Fall eine Fortsetzung des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses dar. Eine erneute Widerrufsfrist entsteht nur, sofern gesetzlich zwingend vorgesehen. Bereits verstrichene Widerrufszeiträume werden angerechnet, soweit rechtlich zulässig.
(1) Es gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie das BDSG.
(2) Detaillierte Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der separaten Datenschutzerklärung auf unserer Webseite zu entnehmen.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Oldenburg. Bei Verbrauchern (Privatkunden) gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Dieser richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Verbrauchers gemäß § 13 BGB und den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung zu Ungunsten des Verbrauchers ist ausgeschlossen.
(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder individuell etwas anderes vereinbart wurde. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift oder eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
(3) Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Webseite www.benmark.de abrufbar.